AllgemeineLieferbedingungen
der IDS Imaging Development Systems GmbH, Dimbacher Str. 10, 74182 Obersulm
zur Verwendung im kaufmännischen Verkehr
1. Allgemeines
2. Preis und Zahlung
3. Angebot, Lieferzeit, Lieferverzögerung
4. Lieferung, Gefahrenübergang und Mitwirkungspflichten des Kunden
5. Eigentumsvorbehalt
6. Gewährleistung für Sachmängel
7. Rechtsmängel
8. Haftung
9. Entsorgungspflicht gemäß § 19 Elektrogesetz
10. Kostenregelung bei der Rücknahme von Verpackungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz (VerpackG)
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12. Schlussbestimmungen
1. Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen der IDS Imaging Development Systems GmbH (IDS) liegen ausschließlich diese allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) zugrunde. Die ALB sind Bestandteil aller Verträge, die IDS mit seinen Kunden über die von IDS angebotenen Lieferungen und Leistungen abschließt, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes geregelt ist. Sie gelten allerdings nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt IDS keine Verträge unter diesen ALB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden – sowohl abweichende als auch ergänzende – gelten nur dann, wenn IDS ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Das Erfordernis der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch im Falle einer vorbehaltlosen Auftragsannahme und Auftragsausführung in Kenntnis der allgemeinen Bedingungen des Kunden oder einer Bezugnahme von IDS auf ein Dokument, welches die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf diese verweist.
- Diese ALB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen von IDS, auch wenn später auf sie nicht noch einmal verwiesen wird.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Der Inhalt derartiger Vereinbarungen soll zu Beweiszwecken (bei zunächst mündlichen Vereinbarungen ggf. nachträglich) verschriftlicht werden.
- IDS behält sich an Kostenvoranschlägen, Dateien, Mustern, Plänen, Zeichnungen, Programmen, Modellen, (technischen) Dokumentationen und Spezifikationen sowie ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – (IDS Dokumente) alle Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. IDS Dokumente dürfen ohne vorherige Zustimmung von IDS weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Vertragszweckes nach Maßgabe dieser ALB verwendet werden.
2. Preis und Zahlung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Nettopreise frei Frachtführer (FCA nach Incoterms 2020) Obersulm, Werksgelände von IDS. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
- Rechnungen über Lieferungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf das angegebene Konto von IDS zu bezahlen.
- Rechnungen über Serviceleistungen sind sofort ohne Abzug auf das angegebene Konto zu bezahlen.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie die betreffende Forderung von IDS.
- Liegen zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der vereinbarten Lieferung mehr als vier Monate und sind von IDS nachgewiesene Preis-/Kostenerhöhungen bei den „Gestehungskosten“ (das heißt Kosten, die IDS bei der Herstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen und Produkte entstehen, einschließlich Strom-, Heizkosten, Materialpreise; § 255 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB)) eingetreten, die die Gestehungskosten von IDS um mehr als 5 % erhöhen, ist IDS berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, höchstens aber 15 % mehr als vereinbart. Wenn sich die Gestehungskosten ermäßigen, ist IDS verpflichtet, in gleicher Weise den Preis für die bestellte Leistung bzw. das bestellte Produkt entsprechend zu reduzieren.
- Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Ausstellers. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto von IDS als bewirkt. Sind mehrere Wechsel vom Käufer gegeben und wird ein Wechsel nicht fristgemäß bezahlt, sind sofort alle anderen Wechsel zur Zahlung fällig.
3. Angebot, Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Angebote von IDS (zum Beispiel in Katalogen, Werbematerialien oder auf unseren Internetseiten) sind stets freibleibend. Sie stellen folglich kein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB dar und IDS übernimmt insoweit kein Beschaffungsrisiko. Insbesondere behält sich IDS vor, Produkte aus dem Programm zu nehmen beziehungsweise zu ersetzen, Preise und sonstige Bedingungen zu ändern sowie Produkteigenschaften zu ändern oder zu korrigieren; diese Änderungsbefugnis besteht nicht mehr, soweit bereits ein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande gekommen ist.
- Bestellungen des Kunden können mündlich oder schriftlich abgegeben werden und sind als Angebot im Sinne des § 145 BGB für den Kunden bindend. Ein Vertrag mit IDS kommt erst zustande, wenn IDS innerhalb von zwei Wochen nach Zugang die Bestellung des Kunden durch eine Annahmeerklärung in Form einer Auftragsbestätigung annimmt oder die in der Bestellung genannte Lieferung ausführt.
- Angaben von IDS über die Lieferzeit sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, soweit nicht abweichend vereinbart. Die Lieferzeit wird in der Auftragsbestätigung mitgeteilt und bestimmt sich nach dem Einzelfall, abhängig von der bestellten Leistung beziehungsweise dem bestellten Produkt sowie den von dem Kunden mitgeteilten Informationen und getroffenen Vereinbarungen. Der Kunde hat hierzu auf Nachfrage von IDS im Zusammenhang mit der Bestellung sämtliche für die ordnungsgemäße Abwicklung der Lieferung erforderlichen Angaben zu machen und etwaige erforderliche Unterlagen bereitzustellen, bevor eine Annahmeerklärung durch IDS nach Ziffer 3. Nummer 2 erfolgen kann.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn IDS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, soweit die unrichtige, verspätete oder unterbliebene Selbstbelieferung nicht von IDS zu vertreten ist. Soweit eine Anzahlung vor Lieferung individuell vereinbart ist, beginnen angegebene Lieferzeiten erst mit Eingang der Anzahlung bei IDS; im Falle eines mitgeteilten Lieferdatums verlängert sich dieses um die Zeit bis zum Eingang der Anzahlung bei IDS.
- Von IDS nicht zu vertretende Betriebsunterbrechungen und andere nicht von IDS zu vertretende Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von IDS liegen und deren Auswirkungen von IDS nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können, wie zum Beispiel Feuerschäden, Überschwemmungen oder anderen Naturkatastrophen, Streiks und sonstige ähnliche unvorhersehbare Ereignisse (Höhere Gewalt) befreien IDS für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht; die von IDS einzuhaltende Frist wird insoweit für die Dauer der Störung durch Höhere Gewalt gehemmt. IDS hat danach eine angemessene Wiederanlaufzeit. Über den Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer von dessen Auswirkungen informiert IDS den Kunden unverzüglich. Sofern ein Ereignis Höherer Gewalt IDS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist IDS berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Soweit das Hindernis nur vorübergehender Dauer ist, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung unzumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber IDS vom Vertrag zurücktreten.
4. Lieferung, Gefahrenübergang und Mitwirkungspflichten des Kunden
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Frachtführer (FCA nach Incoterms 2020) Obersulm, Werksgelände von IDS; die Gefahr des zufälligen Untergangs der gelieferten Ware geht mit der Übergabe an den Frachtführer oder eine andere für den (Weiter-)Transport bestimmte Person am vereinbarten Lieferort an den Kunden über.
- Wird ein Versand durch IDS vereinbart, erfolgt dieser – soweit nichts anderes vereinbart ist – ab dem Werksgelände von IDS auf Gefahr und Kosten des Kunden. Wird ein (Weiter-)Transport durch Mitarbeiter von IDS vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf den Kunden über mit Beginn des Transports außerhalb des Werksgeländes von IDS; die Haftung von IDS für diesen Transport richtet sich nach Abschnitt 6.
- Der Kunde hat unverzüglich nach Ablieferung im Rahmen einer angemessenen Wareneingangskontrolle zu prüfen, ob der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat; es gilt hierbei § 377 HGB mit folgender Maßgabe: Bei Mängeln, die im Rahmen dieser Wareneingangskontrolle offensichtlich sind (zum Beispiel Transportschäden), hat der Kunde IDS innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen schriftlich über diese Mängel zu benachrichtigen. Bei versteckten Mängeln, die bei der oben genannten Wareneingangskontrolle nicht offensichtlich waren, sondern erst später zutage treten, hat der Kunde IDS innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen nach Bekanntwerden über solche versteckten Mängel schriftlich zu informieren. Eine Mängelrüge gilt als rechtzeitig erfolgt, sofern die Mängelanzeige von der Käuferin innerhalb der vorgenannten Frist versandt wird. Der rechtzeitige Versand reicht auch dann aus, wenn die Sendung ohne Verschulden von der Käuferin nicht zugestellt wird.
- Soweit eine Bringschuld vereinbart ist, gilt ergänzend zu Ziffer 4. Nummer 3 Folgendes: Stellt der Kunde nach dem Auspacken eine Beschädigung des Liefergegenstandes fest, muss er sie innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Feststellung der Beschädigung bei dem Transportunternehmen reklamieren und den Tatbestand aufnehmen lassen. Die Tatbestandsaufnahme muss auch dann gemacht werden, wenn die Verpackung unbeschädigt und der Schaden erst nach dem Auspacken festgestellt wurde. Im Falle einer Beschädigung ist der Kunde verpflichtet, die Tatbestandsaufnahme und die vorhandenen Transportunterlagen innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Feststellen der Beschädigung an IDS zu übersenden. Nach Eingang dieser Unterlagen bei IDS erhält der Kunde in diesem Fall unverzüglich Ersatz; dem Kunden entstehen hierbei keinerlei Kosten.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
- Sollte die Lieferung an den Kunden durch IDS grenzüberschreitend erfolgen, ist der Kunde für die Einhaltung aller geltenden Exportbestimmungen selbst verantwortlich, einschließlich der Einholung etwaiger erforderlicher Exportgenehmigungen. IDS wird den Kunden angemessen und soweit erforderlich hierbei unterstützen. Der Kunde hat IDS auf Anfrage im Rahmen der Bestellung die zur Genehmigung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Bei Verletzung von Exportbestimmungen ist IDS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von IDS Verwendungsnachweise und/ oder Endverbleibsbestätigungen auch dann beizubringen, wenn diese nicht amtlich gefordert werden.
- Werden von IDS gelieferte Gegenstände durch den Kunden exportiert, so ist der Kunde für die Einhaltung aller am Zielort geltenden Gesetze, Vorschriften und Schutzrechte verantwortlich.
5. Eigentumsvorbehalt
IDS liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes:
- IDS behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist IDS nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe des Liefergegenstandes an IDS verpflichtet.
- Der Kunde darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
- Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde IDS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet wird. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Vorbehaltsware sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, IDS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) zu erstatten, haftet der Kunde für den IDS entstandenen Ausfall, soweit der Kunde den Eingriff zu vertreten hat.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Sämtliche Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an IDS ab. IDS nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
- Der Kunde ist zur Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und zur Weiterveräußerung der neuen Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und für Rechnung von IDS. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
- Sofern die Kaufsache mit anderen, IDS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt IDS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt IDS Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet IDS dem Kunden sein Eigentum oder Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden verbunden oder vermischt und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, übereignet der Kunde einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware an IDS unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung.
- Veräußert der Kunde die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung an IDS ab. Für den Fall, dass IDS einen Miteigentumsanteil an diesen Sachen erworben hat, tritt der Kunde die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils an IDS ab. IDS nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
- IDS ermächtigt den Kunden, die an IDS abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung von IDS einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist IDS berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Forderungen selbst geltend zu machen. Widerruft IDS die Einzugsermächtigung, ist der Kunde verpflichtet, die Schuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die anderen zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Forderungen von IDS gegenüber dem Kunden.
- IDS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
6. Gewährleistung für Sachmängel
- IDS gewährleistet, dass die Kaufsache im Zeitpunkt der Lieferung an dem Lieferort der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und frei von Sachmängeln ist.
- IDS hat bei Sachmängeln die Wahl, entweder unentgeltlich nachzubessern oder unentgeltlich mangelfrei nachzuliefern.
- Ersetzte Gegenstände werden Eigentum von IDS und sind IDS herauszugeben.
- Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr ab Lieferung gemäß Ziffer 4.; die Haftung von IDS nach Ziffer 7. bleibt hiervon unberührt.
- Tritt der Kunde wegen eines Sachmangels berechtigt vom Kaufvertrag zurück oder mindert er wegen eines Sachmangels berechtigt den Kaufpreis, so verjährt sein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises
- in drei Jahren für die Produktfamilien IDS uEye Kameras, IDS NXT Kameras und IDS C-Mount-Objektive, 36 Monate Herstellergarantie
- in zwei Jahren für Ensenso-Produkte und
- in einem Jahr für Zubehörteile sowie Objektive von Drittanbietern und IDS S-Mount-Objektive.
Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit Schluss des Jahres, in dem der Rücktritt oder die Minderung wirksam erklärt wurde.
7. Rechtsmängel
- Nach unserem besten Wissen und Gewissen erfolgt die Lieferung im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns gelieferter und vertragsgemäß genutzter Ware gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet IDS gegenüber dem Kunden wie folgt: IDS wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Lieferung gegen mangelfreie Ware austauschen. Ist IDS das nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach dem Gesetz mit den in Ziffer 7. geregelten Haftungsgrenzen.
- Die in Ziffer 6. Nummer 1 genannten Verpflichtungen von IDS sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Kunde IDS unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Kunde IDS in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. IDS die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
- IDS alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlichen Regelungen, vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht,
- der Rechtsmangel nicht auf sonstigen Informationen beruht, die der Kunde IDS zur Verfügung gestellt hat,
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
8. Haftung
- IDS haftet unbeschränkt
- für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
- für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) oder nach anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften oder Anspruchsgrundlagen, jedoch nur nach den dortigen Maßgaben,
- aus einer von IDS übernommenen Garantie.
- Weiterhin haftet IDS für die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), im Falle einfacher (leichter) Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden und vorhersehbaren Schaden.
- Vorbehaltlich der in Ziffer 7. Nummer 1 und 2 der ALB genannten Fälle und soweit nicht anders individuell vereinbart, ist die Haftung von IDS auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Übrigen ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Regelungen in Ziffer 7. Nummer 1 und 2 der ALB gelten sinngemäß auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter, Beauftragten, Angestellten und Arbeitnehmer von IDS für den Umfang ihrer persönlichen Haftung.
9. Entsorgungspflicht gemäß § 19 Elektrogesetz
Der Kunde hat die Möglichkeit, ein durch IDS in Verkehr gebrachtes Business-to-Business-Gerät („B2B") am Ende seiner Lebensdauer an IDS zurückzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, sich hierzu aktiv über eine der Kontaktmöglichkeiten an IDS zu wenden, um eine Rücknahme zu veranlassen. IDS führt diese dann einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu. Die anfallenden Kosten für die Rücknahme und Entsorgung trägt der Kunde der Altgeräte.
10. Kostenregelung bei der Rücknahme von Verpackungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz (VerpackG)
Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsgesetz trägt der Kunde die Kosten für die Rücksendung der Verpackung an IDS.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen IDS und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Kaufrechts der Vereinten Nationen (UN-Kaufrecht).
- Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Heilbronn. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen ALB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
12. Schlussbestimmungen
- Soweit nicht abweichend geregelt, genügt für die Einhaltung der schriftlichen Form nach diesen ALB auch der Austausch elektronisch signierter Dokumente oder per E-Mail, wenn nicht gesetzlich eine strengere Form zwingend vorgeschrieben ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; § 139 BGB ist abbedungen.
Allgemeine Lieferbedingungen der IDS Imaging Development Systems GmbH
zur Verwendung im kaufmännischen Verkehr